Satzung des Vereins
“Fasanenhof — Hier leben wir”
§ 1 Name und Sitz
1. Der Name des Vereins lautet: ”Fasanenhof — Hier leben wir”.
2. Der Sitz ist in Stuttgart.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart einzutragen und führt danach zusätzlich die Bezeichnung ”e.V.”.
§ 2 Zielsetzung und Zweck des Vereins
1. Der Verein Fasanenhof hier leben wir (e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gemeinwesens.
2. Die Zielsetzung des Vereins ist die positive Weiterentwicklung des Stadtteils Fasanenhof, durch die Unterstützung, Förderung und Durchführung von Aktivitäten im Stadtteil Fasanenhof
2.1. zur Völkerverständigung, z.B. durch Informationsveranstaltungen, Stadtteilfesten zum sozialen und gesellschaftlichen Miteinander sowie zur Integration aller gesellschaftlichen Gruppen,
2.2. zur Verbesserung der Situation für Kinder und Jugendliche z.B. durch gemeinsame Veranstaltungen mit den Trägern der offenen Jugendarbeit,
2.3. mit kultureller Zielsetzung z.B. Konzerte, Ausstellungen, kabarettistische Darbietungen.
2.4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch den zukünftigen Betrieb eines Bürgertreffs. In diesem Bürgertreff sollen die internationale Gesinnung zur multikulturellen Gesellschaft, die Bildung aller Bevölkerungsgruppen (z.B. durch Sprachkurse) und die Kultur gefördert werden.
3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (siehe §2).
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder / Geschäftsjahr
1. Mitglieder des Vereins können sein:
1.1. natürliche Personen oder
1.2. juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie sonstige Gesellschaften, Vereine, Organisationen, öffentliche und private Institutionen (jeweils unabhängig vom Sitz ihrer Verwaltung, ihres Geschäfts oder ihrer Niederlassung), die bereit sind, die Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen.
2. Geschäftsjahr des Vereins ist jeweils das Kalenderjahr.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Vereinbarungen des Vereins mit Dritten zu beachten.
§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung (Formular) beantragt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluß des Mitglieds sowie durch Auflösung des Vereins.
3. Der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B: Wenn ein Verein schädigendes Verhalten durch Zuwiderhandlungen gegen die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke des Vereins vorliegt.). Hierüber entscheidet allein und endgültig der geschäftsführende Vorstand. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Bei Verzug von 2 Jahresbeiträgen erfolgt der Ausschluß automatisch.
4. Die Mitgliedschaft muß im Falle eines Austritts mindestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Der Beitrag wird zunächst festgesetzt für natürliche und juristische Personen sowie Familien auf 15 € pro Kalenderjahr.
2. Der Beitrag entfällt im Gründungsjahr und ist in den folgenden Jahren bis zum 01. Februar des laufenden Jahres fällig.
3. Über die künftige Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 8).
4. Der Verein ist berechtigt, Geld- und/oder Sachspenden, soweit sie für den Vereinszweck dienlich sind, entgegenzunehmen. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellt der Verein über Spenden, die direkt an den Verein geleistet wurden, Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) aus.
§ 7 Organe und Gremien des Vereins
1. Organe des Vereins sind
1.1. die Mitgliederversammlung (§8)
1.2. der geschäftsführende Vorstand (§9)
1.3. der Gesamtvorstand (§10), der sich aus Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands (§9), und den Beisitzern zusammensetzt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden im ersten Quartal des Jahres unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vorher schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
4. Im Falle einer Satzungsänderung muß der Satzungsparagraph, der geändert bzw. ergänzt werden soll, genau benannt und auch der Wortlaut der Änderung mit der Einladung verteilt werden.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn sie vom Gesamtvorstand beschlossen oder wenn dies von mindestens 25% der Mitglieder in schriftlicher Form vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
6. Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich.
7. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
7.1. Entgegennahme der Jahresberichte des/r Vorstandvorsitzenden/r und des/r Kassierers/in
7.2. Bericht der Kassenprüfer/innen
7.3. Entlastung des Gesamtvorstandes
7.4. Wahl des Gesamtvorstandes und Wahl der Kassenprüfer/innen
7.5. Festsetzung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
7.6. Beschluß über Satzungsänderungen
7.7. Beschluß über die Auflösung des Vereins.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß und fristgerecht einberufen wurde.
9. Stimmberechtigt und wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.10. Bei Abstimmungen, Wahlen und der Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
11. Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine geheime Abstimmung beschließt.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
1.1. einem/r Vorsitzenden
1.2. einem/r stellvertretenden Vorsitzenden
1.3. einem/r Kassierer/in
1.4. einem/r Schriftführer/in
2. der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Legt der/die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter/innen das Amt nieder oder scheidet aus, führen die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung weiter.
4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
5. Vorstand im Sinne der §26 des BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in.
6. Der/die Vorsitzende und der/die Stelllvertreter/in vertreten den Verein nach außen jeweils mit Einzelvollmacht, Kassierer/in und Schriftführer/in vertretungsweise gemeinsam.
7. Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern.
2. Um einzelne Vereinsziele optimal verfolgen zu können, kann der geschäftsführende Vorstand einen Arbeitskreis einsetzen.
3. Von der Mitgliederversammlung werden 3 bis 7 Beisitzer für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie Rechtsgeschäfte, bei denen der Betrag von € 2000,– überschritten wird, sind im Gesamtvorstand zu beschließen. Ausgaben bis € 2000,– werden im geschäftsführenden Vorstand beschlossen. Außerdem ist der Gesamtvorstand für die Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind.
5. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.
6. Zu den einmal zeitnah vor der Mitgliederversammlung stattfindenden Sitzungen des Gesamtvorstandes lädt der/die Vorsitzende schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung ein. Außerordentliche Sitzungen aus aktuellem Anlass sind jederzeit möglich.
§ 11 Kassenverwaltung
1. Der/die Kassierer/in ist alleinzeichnungsberechtigt, im Verhinderungsfall wird der/die Kassierer/in vom Vorstandsvorsitzenden vertreten.
2. Die finanziellen Angelegenheiten des Vereins werden von dem/der Kassierer/in nach den Regeln einer geordneten Kassen- und Buchführung erledigt.
3. Die Kassenführung wird mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfer/innen, die nicht mit einer sonstigen Funktion betreut sind überprüft.
4. Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
5. Der/die Kassierer/in führt die Mitgliederliste.
§ 12 Schriftführung
1. Über die Beratungen und Entscheidungen des Gesamtvorstands, des geschäftsführenden Vorstands und der Mitgliederversammlung sind von dem/der Schriftführer/in Protokolle zu führen. Die Protokolle sind von dem/der Schriftführer/in und dem die jeweilige Sitzung leitenden geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 13 Datenschutz (DSGVO)
1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
2. Folgende Daten werden für Mitglieder und Familienangehörige – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
1.1. Vorname
1.2. Nachname
1.3. Geburtstag
1.4. Beziehung Angehöriger (Ehe- / Lebenspartner, Kind)
1.5. Straße, Hausnummer
1.6. PLZ, Ort
1.7. Telefon
1.8. E‑Mail
1.9. Funktion im Verein
1.10. Arbeitskreis im Verein
1.11. Einwilligung Infobrief
1.12. Beiträge
1.13. Spenden
1.14. Dokumente Mitglied (Schriftverkehr)
3. Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
4. Alle personenbezogene Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
5. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die oben genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an die Arbeitsgemeinschaft Stuttgarter Bürgervereine e.V. weitergeleitet. Bei der Meldung von Vereinsmitgliedern und deren personenbezogener Daten sowie an das beauftragte Bankinstitut, stellt der Verein sicher, dass die Verwendung ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch, die Daten unverzüglich gelöscht werden.
6. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Fristablauf vernichtet.
§ 14 Satzungsänderung
1. Änderungen an dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
2. Die Änderungsanträge müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen und den Satzungsparagraphen, der geändert bzw. ergänzt werden soll und den Wortlaut der Änderung bzw. Ergänzung enthalten.
3. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, inhaltliche Änderungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ohne Beschluß vorzunehmen (salvatorische Klausel).
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Eine Auflösung des Vereins erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
2. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Stuttgart zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke möglichst im Stadtteil Fasanenhof zu verwenden hat.
§ 16 Schlußbestimmungen
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20. März 2007 im evangelischen Gemeindesaal, Bonhoefferweg in 70565 Stuttgart-Fasanenhof beraten und mit 125 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen angenommen.
Sie tritt gemäß §71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Änderungen
Änderung § 2 und § 14 zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Stuttgart-Fasanenhof, 07.08.2007
Gez. Petra Leitenberger, Günther Joachimsthaler, Olaf Geier, Guntram König
Änderung
• § 13 Datenschutz neu hinzu.
• Redaktionelle Änderungen und Korrekturen im gesamten Dokument.
am 20.10.2021 durch die Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen:
Gez. Günther Joachimsthaler, Olaf Geier, Norbert Schray